2.3.3.4. Während der Beschuldigte in seinem Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 28. März 2011 (UA act. 575 ff.) – damals noch mit C. verheiratet, aber getrennt lebend – das Grundeigentum in Bosnien als noch dem verstorbenen Vater gehörend bzw. als Teil des noch ungeteilten Nachlasses angegeben hat, hat er das bei sich zu Hause gelagerte Bargeld von rund Fr. 30'000.00 nicht angegeben. Der Beschuldigte hat falsche oder unvollständige Angaben über die Höhe des Gesamtvermögens durch Nichtangabe gemacht und damit durch aktives Tun getäuscht.