831, Protokoll, S. 4) – eingereicht (vgl. UA act. 665 ff.). In diesem Betrag sei gemäss seinen eigenen Angaben die Entschädigung von Fr. 30'000.00 aus dem Unfall enthalten gewesen (vgl. UA act. 410, UA act. 414, UA act. 418 f.). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 30'000.00 hat er weder im Gesuch noch sonst wie in der Steuererklärung angegeben. Das angegebene Vermögen auf Sparkonten von Fr. 3'510.20 hat demgegenüber in etwa gestimmt (vgl. etwa Bankauszüge in: UA act. 563 f. mit mindestens Fr. 2'001.78 per 31. Dezember 2010 sowie einen Auszug eines weiteren Kontos bei einer anderen Bank für Februar 2011).