Beschuldigte nicht als Eigentümer eines Grundstücks bzw. einer «Immobilie» – auch nicht des Grundstücks seines Vaters, an dem er aber über die (ungeteilte) Erbschaft seines Vaters berechtigt ist – eingetragen ist. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Beizug der Eheschutzakten ZSU.2009.157 abzuweisen.