Es wurde im (damaligen) Beschwerdeverfahren konkret über die Unterhaltshöhe gestritten. Ein Ertrag aus den erwähnten «Häusern» wurde nicht einmal angerechnet, weil er, der Beschuldigte, solche verneint habe. Soweit gemäss Anklage dem Beschuldigten überdies vorgehalten zu werden scheint, dass er sich bloss als «Besitzer» statt «Eigentümer» des Grundstücks ausgegeben habe, könnte dies dem Beschuldigten als juristischen Laien nicht vorgehalten werden, zumal in Anbetracht der Akten auch Behörden diese Begriffe teilweise als Synonyme verwenden. Mithin ist gestützt auf die erwähnte bosnische Bescheinigung erstellt, dass der -6-