Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwächst ein Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Die Tragweite ergibt sich vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen. Insoweit können dieselben präjudizielle Bedeutung erlangen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (vgl. statt vieler: BGE 141 III 257 E. 3.2). In einem Eheschutzurteil wird nicht über die Eigentümerschaft an Grundstücken entschieden. Es wurde im (damaligen) Beschwerdeverfahren konkret über die Unterhaltshöhe gestritten.