Gründe an der bosnischen Bescheinigung zu zweifeln sind weder ersichtlich noch werden solche von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Der «blosse» Verweis unter Ausklammerung der erwähnten Bescheinigung auf die Erwägung 4.3.2 im Urteil des Obergerichts ZSU.2009.157 vom 15. Juni 2009 betreffend Eheschutz, wonach dem Beschuldigten nach dem Tod seines Vaters dessen Haus in Bosnien überschrieben worden sei und er ein weiteres Haus «besitze», vermag daran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwächst ein Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt.