827) in R. sei noch nicht erfolgt und es sei nach wie vor sein Vater als Eigentümer eingetragen. Gemäss Aussage des Beschuldigten vor Obergericht habe die nebst ihm erbberechtigte Schwester auf das erwähnte Grundstück mit dem Haus verzichtet, jedoch ein angrenzendes Grundstück erhalten. Die Ex-Ehefrau des Beschuldigten mache aber einen Anspruch aus während der Ehe getätigten Investitionen in das Haus geltend (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 8 f.).