2.3.3.2. Der Beschuldigte wurde gemäss Bescheinigung der Verwaltung für geodätische und eigentumsrechtliche Angelegenheiten der Republik S., Regionalniederlassung T., vom 11. Dezember 2019 nicht in den öffentlichen Aufzeichnungen über Immobilien eingetragen (UA act. 492 f., UA act. 326). Dies stimmt mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten überein, die Erbteilung betreffend das Grundstück seines verstorbenen Vaters (mit zwei Wohnungen, vgl. VA act. 827) in R. sei noch nicht erfolgt und es sei nach wie vor sein Vater als Eigentümer eingetragen.