Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass auch der «Besitz» einer zweiten Liegenschaft (neben derjenigen in R. mit einem Wert von Fr. 50'000.00) aktenmässig belegt sei. Unabhängig von jeweiligen Freibeträgen wäre ein Versuch zu prüfen gewesen. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass er über kein Grundeigentum in Bosnien verfüge, da mangels durchgeführter Erbteilung immer noch sein Vater eingetragen sei. Mangels Grundeigentums habe er damit gar nicht darüber täuschen können. -5-