2.3.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nur eine Liegenschaft (im Rahmen einer Erbengemeinschaft, die aber aus «strafrechtlicher Sicht» keinen Vermögenswert aufweise) «besitze» (wie er auch angegeben habe). Er habe sich mit Fr. 30'000.00 sowie Fr. 3'510.20 unter dem im Jahr 2011 erlaubten Freivermögen gemäss Art. 11 ELG [in der damals geltenden Fassung] befunden, so dass eine arglistige Täuschung zu verneinen sei und er vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei.