2.3. 2.3.1. Dem damals in Q. wohnhaften Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 28. März 2011 neben den korrekt bezifferten Renten (IV, BVG, Lebensversicherung) angegeben, dass er als Teil einer Erbengemeinschaft «Besitzer», nicht aber Eigentümer einer Liegenschaft in Bosnien sei (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien) und über ein Vermögen von bloss Fr. 3'510.20 (statt ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00) verfüge. Da die Einnahmen die Ausgaben überstiegen hätten, habe die SVA Aargau [SVA] mit Verfügung vom 4. April 2011 das Gesuch abgewiesen.