Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des -4-