3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. November 2022 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf eine vorgängige Berufungsantwort verzichtete. -3- 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Juli 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufungen richteten sich gegen die Einstellung, die Freisprüche sowie die Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. Das Urteil ist mithin grundsätzlich vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).