Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.212 (ST.2021.157; StA.2020.5041) Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Müller Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1961, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Harold Külling, […] Gegenstand Betrug, Verletzung der Meldepflicht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte mit Urteil vom 17. Februar 2022 das Verfahren hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ein, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs frei und sprach ihn des Betrugs sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) durch Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'625.00 und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie ein Absehen von einer Strafe, subeventualiter einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie eine Verurteilung zu einer minimalen bedingten Geldstrafe, und ein Absehen von einer Landesverweisung. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 14. September 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft einen vollumfänglichen Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 4'500.00 und eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 6. Oktober 2022 und die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. November 2022 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf eine vorgängige Berufungs- antwort verzichtete. -3- 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Juli 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufungen richteten sich gegen die Einstellung, die Freisprüche sowie die Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. Das Urteil ist mithin grundsätzlich vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; BGE 147 IV 73 E. 3; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 140 IV 11 E. 2.3 f.). Die Täuschung über die Höhe des Einkommens und des Vermögens in einem Gesuch um Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe stellt nicht bloss die Verletzung einer Meldepflicht und nicht bloss eine Unterlassung dar, sondern ist vielmehr eine Täuschung durch aktives Tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zu- stehen, macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung schuldig (Art. 148a StGB; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.4 f.). Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt (Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des -4- Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). 2.2. Die Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gliedert sich in fünf Buchstaben («literae»). Während lit. a bis lit. c je ein Gesuch um Ergänzungsleistungen betreffen, geht es in lit. d um ein Revisionsverfahren und in lit. e um allgemeingültiges Vorgehen. 2.3. 2.3.1. Dem damals in Q. wohnhaften Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 28. März 2011 neben den korrekt bezifferten Renten (IV, BVG, Lebensversicherung) angegeben, dass er als Teil einer Erbengemeinschaft «Besitzer», nicht aber Eigentümer einer Liegenschaft in Bosnien sei (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien) und über ein Vermögen von bloss Fr. 3'510.20 (statt ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00) verfüge. Da die Einnahmen die Ausgaben überstiegen hätten, habe die SVA Aargau [SVA] mit Verfügung vom 4. April 2011 das Gesuch abgewiesen. 2.3.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nur eine Liegenschaft (im Rahmen einer Erbengemeinschaft, die aber aus «strafrechtlicher Sicht» keinen Vermögenswert aufweise) «besitze» (wie er auch angegeben habe). Er habe sich mit Fr. 30'000.00 sowie Fr. 3'510.20 unter dem im Jahr 2011 erlaubten Freivermögen ge- mäss Art. 11 ELG [in der damals geltenden Fassung] befunden, so dass eine arglistige Täuschung zu verneinen sei und er vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass auch der «Besitz» einer zweiten Liegenschaft (neben derjenigen in R. mit einem Wert von Fr. 50'000.00) aktenmässig belegt sei. Unabhängig von jeweiligen Freibeträgen wäre ein Versuch zu prüfen gewesen. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass er über kein Grundeigentum in Bosnien verfüge, da mangels durchgeführter Erbteilung immer noch sein Vater eingetragen sei. Mangels Grundeigentums habe er damit gar nicht darüber täuschen können. -5- 2.3.3. 2.3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten geblieben ist die Gesuch- stellung per se, während der Nachweis falscher Angaben und deren allfällige rechtliche Qualifikation strittig sind. 2.3.3.2. Der Beschuldigte wurde gemäss Bescheinigung der Verwaltung für geodätische und eigentumsrechtliche Angelegenheiten der Republik S., Regionalniederlassung T., vom 11. Dezember 2019 nicht in den öffentlichen Aufzeichnungen über Immobilien eingetragen (UA act. 492 f., UA act. 326). Dies stimmt mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten überein, die Erbteilung betreffend das Grundstück seines verstorbenen Vaters (mit zwei Wohnungen, vgl. VA act. 827) in R. sei noch nicht erfolgt und es sei nach wie vor sein Vater als Eigentümer eingetragen. Gemäss Aussage des Beschuldigten vor Obergericht habe die nebst ihm erbberechtigte Schwester auf das erwähnte Grundstück mit dem Haus verzichtet, jedoch ein angrenzendes Grundstück erhalten. Die Ex-Ehefrau des Beschuldigten mache aber einen Anspruch aus während der Ehe getätigten Investitionen in das Haus geltend (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung [Protokoll], S. 8 f.). Gründe an der bosnischen Bescheinigung zu zweifeln sind weder ersichtlich noch werden solche von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Der «blosse» Verweis unter Ausklammerung der erwähnten Bescheinigung auf die Erwägung 4.3.2 im Urteil des Obergerichts ZSU.2009.157 vom 15. Juni 2009 betreffend Eheschutz, wonach dem Beschuldigten nach dem Tod seines Vaters dessen Haus in Bosnien überschrieben worden sei und er ein weiteres Haus «besitze», vermag daran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwächst ein Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Die Tragweite ergibt sich vielfach erst aus einem Beizug der Urteils- erwägungen. Insoweit können dieselben präjudizielle Bedeutung erlangen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (vgl. statt vieler: BGE 141 III 257 E. 3.2). In einem Eheschutzurteil wird nicht über die Eigentümerschaft an Grundstücken entschieden. Es wurde im (damaligen) Beschwerdeverfahren konkret über die Unterhalts- höhe gestritten. Ein Ertrag aus den erwähnten «Häusern» wurde nicht einmal angerechnet, weil er, der Beschuldigte, solche verneint habe. Soweit gemäss Anklage dem Beschuldigten überdies vorgehalten zu werden scheint, dass er sich bloss als «Besitzer» statt «Eigentümer» des Grundstücks ausgegeben habe, könnte dies dem Beschuldigten als juristischen Laien nicht vorgehalten werden, zumal in Anbetracht der Akten auch Behörden diese Begriffe teilweise als Synonyme verwenden. Mithin ist gestützt auf die erwähnte bosnische Bescheinigung erstellt, dass der -6- Beschuldigte nicht als Eigentümer eines Grundstücks bzw. einer «Immobilie» – auch nicht des Grundstücks seines Vaters, an dem er aber über die (ungeteilte) Erbschaft seines Vaters berechtigt ist – eingetragen ist. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Beizug der Eheschutzakten ZSU.2009.157 abzuweisen. 2.3.3.3. Der Beschuldigte hat eingestanden, eine ihm wegen eines Unfalls ausbezahlte Entschädigung von Fr. 30'000.00 bei sich zu Hause bar aufbewahrt zu haben (UA act. 410 f.; vor Vorinstanz angeblich «nur» noch ca. Fr. 25'000.00; Protokoll, S. 3 f.: ungefähr Fr. 30'000.00). Der Beschuldigte hat am 28. August 2019 eine Anzeige gegen seine spätere Ehefrau B. wegen Diebstahls bzw. unrechtmässiger Aneignung von über Fr. 113'000.00 – die er bar zu Hause angespart habe, um den Anteil seiner Ex-Ehefrau am Grundstück in Bosnien abzukaufen (VA act. 831, Protokoll, S. 4) – eingereicht (vgl. UA act. 665 ff.). In diesem Betrag sei gemäss seinen eigenen Angaben die Entschädigung von Fr. 30'000.00 aus dem Unfall enthalten gewesen (vgl. UA act. 410, UA act. 414, UA act. 418 f.). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 30'000.00 hat er weder im Gesuch noch sonst wie in der Steuererklärung angegeben. Das angegebene Vermögen auf Sparkonten von Fr. 3'510.20 hat demgegenüber in etwa gestimmt (vgl. etwa Bankauszüge in: UA act. 563 f. mit mindestens Fr. 2'001.78 per 31. Dezember 2010 sowie einen Auszug eines weiteren Kontos bei einer anderen Bank für Februar 2011). 2.3.3.4. Während der Beschuldigte in seinem Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 28. März 2011 (UA act. 575 ff.) – damals noch mit C. verheiratet, aber getrennt lebend – das Grundeigentum in Bosnien als noch dem verstorbenen Vater gehörend bzw. als Teil des noch ungeteilten Nachlasses angegeben hat, hat er das bei sich zu Hause gelagerte Bargeld von rund Fr. 30'000.00 nicht angegeben. Der Beschuldigte hat falsche oder unvollständige Angaben über die Höhe des Gesamtvermögens durch Nichtangabe gemacht und damit durch aktives Tun getäuscht. Besteht – wie vorliegend – eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungs- pflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 sowie 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Davon ist -7- auch vorliegend auszugehen. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheits- getreuen Auskunftserteilung besteht unabhängig davon, ob ein Vermögensbetrag unter der Grenze eines allfälligen Freibetrags liegt. Die SVA hatte über zahlreiche Unterlagen verfügt (UA act. 533 ff.; darunter im Übrigen das erwähnte Urteil des Obergerichts betreffend Eheschutz) und diese geprüft. Nicht nur wird im Formular der SVA unter Vermögen neben Sparguthaben explizit auch nach Barschaft gefragt (UA act. 576), sondern der Beschuldigte hat das Gesuch bzw. die Angaben mit der Stellenleiterin der Gemeindezweigstelle SVA persönlich besprochen (UA act. 573 f.). Inwiefern die SVA durch eine zumutbare Überprüfung oder weitere Abklärungen überhaupt hätte erkennen können, dass der Beschuldigte bei sich zu Hause Bargeld von rund Fr. 30'000.00 gelagert hat, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht haben konkrete Hinweise hierfür bestanden. Das Vorgehen des Beschuldigten ist damit rechtssprechungsgemäss als arglistig zu qualifizieren. Betrug setzt den unrechtmässigen Bezug von Leistungen und eine rechtswidrige Bereicherung voraus. Erreicht das Vermögen unter Hinzurechnung der rechtswidrig verschwiegenen Vermögenswerte nicht den Pauschalfreibetrag, liegt kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Eine allfällige Leistungskürzung als verwaltungsrechtliche Sanktion der Meldepflichtverletzung betrifft nicht den ursprünglichen Unterstützungs- anspruch und begründet (rückwirkend) keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1). Die Nichtangabe des Barvermögens von rund Fr. 30'000.00 plus das angegebene Konto mit rund Fr. 2'000.00 in Kombination mit dem Grundstück in R. hätte den Freibetrag bei weitem überschritten (vgl. für eine spätere Berechnung der SVA ebenfalls nach der Trennung von seiner Ehefrau mit dem Freibetrag von Fr. 37'500.00: UA act. 521). Der (maximal) zu berücksichtigende Wert des Grundstücks in R., an dem der Beschuldigte durch die Erbschaft berechtigt ist, kann vorliegend offen bleiben (gemäss den beiden rechtskräftigen Verfügungen betreffend Revision sowie Rückforderung der SVA vom 17. Februar 2020: Fr. 50'000.00 (UA act. 495 ff.; UA act. 516 ff.); gemäss Angabe des Beschuldigten: Fr. 35'000.00, bestehend aus Fr. 30'000.00 für die Liegenschaft sowie Fr. 5'000.00 für das Land (UA act. 473), oder ca. Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 (Protokoll, S. 3); gemäss definitiver Steuerveranlagung 2021: Fr. 50'000.00 (Beilage 1 zur Berufungs- verhandlung)). Damit wäre bei der Berechnung des EL-Anspruchs ein (zusätzlich) anrechenbarer Vermögensverzehr als Einnahmen zu berücksichtigen gewesen. Dass schliesslich aufgrund der Berechnung der SVA bereits ein Einnahmenüberschuss resultierte (UA act. 530 f.) und es zu keiner Vermögensdisposition sowie Vermögensschädigung gekommen ist, ändert nichts daran. Angesichts des Vorgehens des Beschuldigten hat er zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt (vgl. UA act. 418 f., wonach die Nichtangabe einmal «ein Problem» sein werde), die SVA hinsichtlich -8- des Vermögens in einen Irrtum zu versetzen, um eine Rente erhältlich zu machen, auf die er nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang Anspruch gehabt hätte, zumal selbst die Stellenleiterin der Gemeindezweigstelle in ihrem Brief an den Beschuldigten davon ausgegangen war, dass möglicherweise ein Anspruch gegeben sei (vgl. UA act. 573). Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht. 2.4. 2.4.1. Dem damals in Q. wohnhaften Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 6. November 2013 neben den korrekt bezifferten Renten (IV, BVG, Lebensversicherung) angegeben, dass er als Teil einer Erbengemeinschaft «Besitzer», nicht aber Eigentümer einer Liegenschaft in Bosnien sei (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien), über gar kein Vermögen (statt ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00) verfüge und er nicht erwerbstätig sei bzw. keine weiteren Einkünfte habe (statt korrekt mindestens Fr. 6'060.60). Die SVA habe mit Verfügung vom 1. Februar 2014 rückwirkend für Oktober 2013 bis Dezember 2013 sowie das Jahr 2014 keine Ergänzungsleistungen zugesprochen (dafür aber Prämienverbilligungen). 2.4.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei den Fr. 6'060.00 um Einkommen handle. Hinsichtlich des Barvermögens von Fr. 30'000.00 habe sich der Beschuldigte bezüglich Ergänzungsleistungen unter dem erlaubten Freivermögen befunden und bezüglich der Prämienverbilligung unter dem Abzug vom steuerbaren Vermögen von Verheirateten von Fr. 100'000.00, so dass eine arglistige Täuschung zu verneinen sei und der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass auch der «Besitz» einer zweiten Liegenschaft aktenmässig belegt sei. Unabhängig von jeweiligen Freibeträgen wäre ein Versuch zu prüfen gewesen. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass er über kein Grundeigentum in Bosnien verfüge, da mangels durchgeführter Erbteilung immer noch sein Vater eingetragen sei. Mangels Grundeigentums habe er damit gar nicht darüber täuschen können. 2.4.3. 2.4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten geblieben ist die Gesuch- stellung per se, während der Nachweis falscher Angaben und deren allfällige rechtliche Qualifikation strittig sind. -9- 2.4.3.2. Der Beschuldigte hat eingestanden, eine ihm wegen eines Unfalls ausbezahlte Entschädigung von Fr. 30'000.00 bei sich zu Hause bar aufbewahrt zu haben (siehe vorstehend). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 30'000.00 hat er auch in diesem Gesuch nicht angegeben (UA act. 579 ff.). Das Gesuch wurde wiederum mit bzw. von der Stellenleiterin der Gemeindezweigstelle SVA ausgefüllt (vgl. Unterschrift sowie Schrift der beiden Gesuche samt Schreiben vom 14. März 2011). Hinsichtlich der angeblichen Einkünfte von Fr. 6'060.00 auf einem Konto gilt, was folgt. Diese Einkünfte setzten sich aus mehreren Einzahlungen über das ganze Jahr zusammen. Unter den der SVA als Beilagen abgegebenen Belegen sind zwar in zwei Auszügen gesamthaft vier solcher Einzahlungen von gesamthaft Fr. 1'450.00 (UA act. 586: Fr. 550.00 sowie Fr. 300.00; UA act. 610: Fr. 200.00 sowie Fr. 400.00) alleine zwischen dem 7. Oktober 2013 sowie 18. Oktober 2013 ersichtlich. Allerdings hat der Beschuldigte ab seinem Konto am 25. Oktober 2013 Fr. 800.00 und am 26. Oktober 2013 Fr. 300.00 auch hohe bis sehr hohe Barbeträge abgehoben. Gestützt darauf haben keine konkreten Verdachtsmomente bestanden, der Beschuldigte könnte über weitere Einkünfte verfügen. Die SVA verfügte daneben über die Details zur Steuerveranlagung und Auszüge aus der Steuererklärung. Sie war – auch angesichts der grossen Zahl an Gesuchen – nicht verpflichtet, lückenlos über jede einzelne Kontobewegung Auszüge für das ganze Jahr zu verlangen. Ein leichtfertiges Handeln liegt nicht vor. Überdies hätte auch aufgrund der gesamten Auszüge kein klarer Hinweis auf nicht deklarierte Einkünfte bestanden. Weitere Einzahlungen erfolgten wie folgt: Fr. 600.00 am 5. März 2013, Fr. 500.00 am 26. April 2013, Fr. 710.00 am 18. Juni 2013, Fr. 900.00 am 27. Juni 2013, Fr. 110.00 am 3. Juli 2013, Fr. 220.00 am 16. Juli 2013, Fr. 790.00 am 30. Juli 2013, Fr. 350.00 am 28. August 2013, Fr. 200.00 am 9. September 2013, Fr. 230.00 am 10. September 2013. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an die Einzahlungen zu erinnern (Protokoll, S. 5), was aufgrund des Zeitablaufs nicht weiter erstaunt. Diese Einzahlungen waren für einen nicht Erwerbstätigten zwar hoch. Der Beschuldigte hatte allerdings neben üblichen kleinen Beträgen übers ganze Jahr verteilt verschiedentlich auch hohe bis sehr hohe Beträge (bspw. Fr. 400.00, Fr. 500.00 oder Fr. 900.00) abgehoben. Wenn auch einiges für nicht angegebene Einkünfte statt für Aus- und Wiedereinzahlungen spricht, bestehen gewisse, nicht zu unterdrückende Zweifel daran. - 10 - 2.4.3.3. Unter diesen Umständen – Nichtangabe des Barvermögens von rund Fr. 30'000.00 neben der angegebenen Erbschaft – kann im Übrigen auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht (vgl. UA act. 495 mit Rückforderungen durch die SVA erst ab 2015). 2.5. 2.5.1. Dem Beschuldigten – damals seit 21. Juni 2014 mit B. verheiratet sowie in U. wohnhaft – wird vorgeworfen, er habe mit Gesuch um Ergänzungs- leistungen vom 20. Oktober 2014 neben den korrekt bezifferten Renten (IV, BVG, Lebensversicherung) angegeben, dass sie über ein Vermögen von bloss Fr. 460.00 (statt ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00) verfügen würden und nicht erwerbstätig seien bzw. keine weiteren Einkünfte hätten (statt von mindestens Fr. 459.50 sowie die Mitteilung der bevorstehenden selbständigen Erwerbstätigkeit mit TV-Geräten). Weiter würden sie weder eine Liegenschaft «besitzen» noch Eigentümer einer solchen sein noch seien sie an einer ungeteilten Erbschaft beteiligt noch hätten sie in der Vergangenheit Grundeigentum oder Vermögenswerte an Familienangehörige/Dritte übertragen, verkauft, verschenkt, als Erbvorbezug abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien). Zunächst habe die SVA mit Verfügung vom 5. November 2014 das Gesuch aufgrund eines zumutbaren Einkommens abgewiesen (dafür Prämienverbilligungen zugesprochen). Gestützt auf nachträglich eingereichte Unterlagen zu erfolglosen Arbeits- bemühungen habe die SVA mit Verfügung vom 21. November 2014 rückwirkend ab Juli 2014 Ergänzungsleistungen zugesprochen. 2.5.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des Barvermögens von Fr. 30'000.00 bezüglich Ergänzungsleistungen unter dem erlaubten Freivermögen bei Ver- heirateten befunden sowie bezüglich der Prämienverbilligung unter dem Abzug des steuerbaren Vermögens von Verheirateten von Fr. 100'000.00 und das Grundstück in Bosnien habe «aus strafrechtlicher Sicht» keinen Wert, so dass eine arglistige Täuschung zu verneinen sei und der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass auch der «Besitz» einer zweiten Liegenschaft aktenmässig belegt sei. Unabhängig von jeweiligen Freibeträgen wäre ein Versuch zu prüfen gewesen. - 11 - Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass er über kein Grund- eigentum in Bosnien verfüge, da mangels durchgeführter Erbteilung immer noch sein Vater eingetragen sei. Mangels Grundeigentums habe er damit gar nicht darüber täuschen können. 2.5.3. 2.5.3.1. In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten geblieben ist die Gesuch- stellung per se, während der Nachweis falscher Angaben und deren allfällige rechtliche Qualifikation strittig sind. 2.5.3.2. Hinsichtlich der angeblichen Einkünfte von Fr. 459.50 auf ein Konto des Beschuldigten gilt, was folgt. Diese Einkünfte setzten sich aus zwei Einzahlungen, nämlich von Fr. 200.00 vom 2. September 2014 sowie von Fr. 10.00 vom 7. Oktober 2014 (UA act. 150 f.) und wohl eines Zahlungseingangs der D. AG von Fr. 249.52 vom 24. Juli 2014 (UA act. 149) zusammen. Unter den der SVA als Beilagen abgegebenen Belegen sind in zwei Auszügen beide Einzahlungen von gesamthaft Fr. 210.00 (UA act. 642.44 f.) ersichtlich. Inwiefern die beiden Beträge von Fr. 10.00 sowie Fr. 200.00 als Einzahlungen konkret auf nicht angegebene Einkünfte hindeuten könnten, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte auch in diesem Jahr unterschiedlich hohe Bargeldbezüge getätigt hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht konnte er sich nicht mehr an diese Einzahlungen erinnern (Protokoll, S. 6). Es könnte sich auch um Aus- und Wiedereinzahlungen handeln. Inwiefern die SVA – wenn es sich denn gemäss Staatsanwaltschaft um nicht deklarierte Einkünfte handeln sollte, was sie scheinbar, ohne den Beschuldigten selbst oder delegiert durch die Polizei befragt zu haben, bloss mutmasst – diese Nichtangabe mit zumutbarer Überprüfung nicht hätte erkennen können, legt die Staatsanwaltschaft denn auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die D. AG bezweckte gemäss dem bis [Monat] 2015 geltenden Eintrag die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Vermögensplanung sowie Finanzierungen, Geschäftsvermittlungen aller Art in der Schweiz. Der einmalige Zahlungseingang von Fr. 249.50 von der D. AG ist daher ein Indiz für nicht angegebene Einkünfte. Erstmals auf konkrete Befragung zu diesem Zahlungseingang vor Obergericht hin vermochte sich der Beschuldigte auch daran nicht mehr zu erinnern (Protokoll, S. 6). Wenn auch der Umstand des Zahlungseingangs von Fr. 249.50 in Kombination mit dem Gesellschaftszweck ein Indiz für nicht angegebene Einkünfte darstellt, kann dies vorliegend offen bleiben. Da es sich gemäss Anklage neben den angegebenen Renten um das einzige Erwerbseinkommen gehandelt hätte, würde dieser Betrag – anders als die Renten (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) unter den Freibetrag von Fr. 1'500.00 bei Ehepaaren fallen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der damals geltenden Fassung]). Davon ist im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft selber - 12 - ausgegangen (vgl. Berechnung in Anklage S. 7). Damit könnte allenfalls eine Widerhandlung gegen das ELG vorliegen, dessen Strafverfolgungs- verjährung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits eingetreten wäre. Eine vage Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, jedenfalls lässt sich für das Gesuch vom 20. Oktober 2014 nichts anderes nachweisen, ist für einen Betrug nicht tatbestandsmässig. 2.5.3.3. Der Beschuldigte hat eingestanden, eine ihm wegen eines Unfalls ausbezahlte Entschädigung von Fr. 30'000.00 bei sich zu Hause bar aufbewahrt zu haben (siehe vorstehend). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 30'000.00 hat er auch in diesem Gesuch nicht angegeben (UA act. 642.2 ff.). Das angegebene Vermögen auf Sparkonten von Fr. 460.00 hat dem- gegenüber gestimmt (vgl. Bankauszug in: UA act. 642.23 mit Fr. 460.94 per 31. Dezember 2013). Der Beschuldigte hat in diesem Gesuch die (ungeteilte) Erbschaft nicht angegeben. Auch wenn der Beschuldigte innerhalb des Kantons den Wohnort von Q. nach U. gewechselt hat, können die bisherigen Gesuche und sich daraus ergebende Hinweise nicht einfach ausgeblendet werden. Die SVA in Aarau hätte, nachdem der Beschuldigte im aktuellen Gesuch Eigentum von Grundstücken, Beteiligung an ungeteilten Erbschaften sowie Übertragung von Grundeigentum an Familienangehörige/Dritte verneint hatte, aufgrund der bisherigen Gesuche mit Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit Grundeigentum zumindest beim Beschuldigten nachfragen müssen, wie es mit der Erbteilung weiter gegangen sei. Mithin hatten erhebliche Hinweise auf möglicherweise nicht deklarierte Vermögenswerte bestanden. Die Frage nach Vermögen und einem allenfalls anrechenbaren Vermögensverzehr hätte sich, nachdem die SVA aufgrund der nachgereichten Arbeitsbemühungen Ergänzungsleistungen zugesprochen hatte (vgl. UA act. 429 ff.), konkret gestellt. Hatte diesbezüglich nachgefragt werden müssen und entfällt insoweit die Arglist, kann dieses Vermögen im Rahmen des Betrugstatbestands nicht mit dem nicht angegebenen Barvermögen von Fr. 30'000.00 addiert werden. Dies hat zur Folge, dass das nicht angegebene Barvermögen von Fr. 30'000.00 den Freibetrag von Fr. 60'000.00 für Ehepaare nicht überschreitet. Damit könnte allenfalls eine Widerhandlung gegen das ELG vorliegen, dessen Strafverfolgungsverjährung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils jedoch bereits eingetreten wäre. Das Verfahren ist bezüglich das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 20. Oktober 2014 damit infolge Verjährung einzustellen. - 13 - 2.5.4. Dem Beschuldigten wird weiter – wenn nicht bereits unter das Gesuch vom 20. Oktober 2014 fallend – vorgeworfen, er habe trotz Aufforderungen mit Verfügungen der SVA vom 23. Dezember 2015, 23. Dezember 2016, 27. Dezember 2017 sowie 21. Dezember 2018, veränderte Verhältnisse wie insbesondere in finanzieller Hinsicht umgehend zu melden, seine selb- ständige Erwerbstätigkeit spätestens ab Aufnahme nicht gemeldet. Er habe spätestens Ende 2016 einen Lagerraum gemietet und bis 28. August 2019 einen Gewinn von total mindestens Fr. 83'000.00 bzw. einen jährlichen Gewinn von durchschnittlich mindestens Fr. 18'444.45 erwirtschaftet. 2.5.5. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der Beschuldigte habe die im Jahr 2015 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit mit TV-Geräten nicht angegeben, wobei aufgrund der siebenjährigen Verjährungsfrist der genaue Beginn dieser Tätigkeit offen bleiben könne. Bis 28. August 2019 habe er Fr. 113'000.00 angespart, was über dem damaligen Freibetrag von Fr. 60'000.00 für Ehepaare gelegen habe. Er habe trotz jährlichem Hinweis auf die Meldepflicht die Veränderung nicht mitgeteilt und sich daher der Widerhandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG durch Verletzung der Meldepflicht schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen vorgebracht, dass zumindest aufgrund der unterlassenen Meldung des regelmässigen Einkommens eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (falls nach 1. Oktober 2016) bzw. wegen Widerhandlung gegen das ELG (falls davor) erfolgen müsse. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie demgegenüber aus, dass – falls nicht unter das Gesuch fallend – für die Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2015 bis 18. Juni 2019 ein Schuldspruch wegen Art. 148a StGB zu erfolgen habe. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass eine Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht nach Eintritt der Verjährung am 17. Februar 2015 nur erfolgen könne, wenn die Veränderung der Verhältnisse danach eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall bzw. zumindest lasse sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen. Überdies finde sich in der Anklage kein entsprechender Sachverhalt. 2.5.6. 2.5.6.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anfangs 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufge- nommen hat. Bestritten wird, wie viel er verdient habe und ab wann genau bzw. ob vor oder nach dem 17. Februar 2015. - 14 - 2.5.6.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage (vgl. lit. c zweitletzter Absatz i.V.m. lit e S. 6 Abs. 2) vorgeworfen, er habe es im Wissen um die Meldepflichten unterlassen, seinen bereits vor Einreichung des Gesuchs vom 20. Oktober 2014 «gefassten Entschluss» zur selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die «bevorstehende Aufnahme» einer selbständigen Erwerbstätigkeit mitzuteilen, eventualiter diese spätestens ab deren Aufnahme anfangs 2015 zu melden. Mit den vorerwähnten Verfügungen gegen Ende des Jahres sei er jeweils aufgefordert worden, veränderte Verhältnisse, insbesondere in finanzieller Hinsicht, umgehend zu melden. Da der Beschuldigte (wie auch seine Ehefrau) keine Meldung erstattet habe, sei die SVA jeweils fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht verändert hätten. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände (Lagerraum gemietet sowie erwirtschaftetem Gewinn) umschreibt die Anklage den Sachverhalt genügend, auch wenn eine besser strukturierte Anklage wünschenswert wäre. 2.5.6.3. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte vor dem 17. Februar 2015 mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit angefangen hat. Der Beschuldigte habe am Anfang nur ganz wenig verdient. Es sei ab 2016 bis 2018 besser gelaufen. Ende 2016 oder anfangs 2017 habe er ein kleines Lager für Fr. 100.00 angemietet (UA act. 415 f.). Mithin haben sich die Verhältnisse des Beschuldigten in jenem Zeitpunkt derart verbessert, dass er einen Lagerraum gebraucht hat. Pro Monat hat der Beschuldigte zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 1'000.00 verdient (UA act. 412; VA act. 829). Eine Änderung von «ganz wenig» bis hin zu Fr. 1'000.00 pro Monat ist zweifelsfrei wesentlich und hätte vom Beschuldigten als Empfänger von Ergänzungsleistungen der SVA gemeldet werden müssen, was er unterlassen hat. Mit «Ende 2016 oder anfangs 2017» hat sich der massgebende Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 2016 bzw. jedenfalls erst nach dem Inkrafttreten von Art. 148a StGB zugetragen. Angesichts der Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der jährlichen Hinweise auf die Meldepflicht sowie der Bedenken («ein Problem» sein werde) handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, um Ergänzungsleistungen zu erhalten, die ihm sowie seiner (damaligen) Ehefrau zumindest nicht in diesem Umfang zugestanden sind. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche für un- rechtmässig bezogene Leistungen geltend gemacht werden. Die Schaden- höhe ist erst für die Strafzumessung – vorliegend aber auch für die Frage eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB – von Relevanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.4). Die SVA hat mit Verfügung vom 17. Februar 2020 (UA act. 495 ff.) ab März 2015 bis August 2019 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen im - 15 - Umfang von Fr. 40'666.00 zurückgefordert. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits am 19. September 2019 den Auszug der (damaligen) Ehefrau per 28. August 2019 gemeldet hat (UA act. 470 f.). Für die vorliegend massgebende Deliktsperiode ab «anfangs 2017» ergibt dies einen Deliktsbetrag von rund Fr. 20'000.00, der klar über der Erheblich- keitsschwelle des leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB von Fr. 3'000.00 und unter der Obergrenze von Fr. 36'000.00 liegt, so dass eine vertiefte Prüfung erforderlich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Der Beschuldigte hat ab anfangs 2017 bis Juni 2019 während einer erheblichen Dauer mehr als 2 ¼ Jahren zumindest zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Wenn auch der Beschuldigte die verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse nur verschwiegen hat, liegen unter weiterer Berücksichtigung eines aufwändig betriebenen Geschäfts, der Miete eines Lagers sowie des Sparens des Gelds bei sich zu Hause in bar keine nennenswerten verschuldensmindernden Umstände und damit kein bloss leichter Fall vor. Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig. 2.6. 2.6.1. Dem Beschuldigten – damals noch mit B. verheiratet sowie in U. wohnhaft – wird vorgeworfen, er habe mit Revisionsformular vom 18. Juni 2019 angegeben, dass sie nicht erwerbstätig seien bzw. keine weiteren Einkünfte hätten (statt von mindestens rund Fr. 1'500.00 monatlich aus dem Verkauf von TV-Geräten). Weiter würden sie über ein Vermögen von bloss Fr. 896.00 (statt über ein Barvermögen von mindestens Fr. 30'000.00, das am 28. August 2019 sogar Fr. 113'000.00 betragen habe) verfügen. Überdies würden sie weder eine Liegenschaft «besitzen» noch hätten sie in der Vergangenheit Grundeigentum oder Vermögens- werte an Familienangehörige/Dritte übertragen, verkauft, verschenkt oder als Erbvorbezug abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet (statt «Besitzer» mindestens zweier Liegenschaften in Bosnien zu sein). Die SVA habe aufgrund der Liegenschaft in Bosnien sowie der Einkünfte aus dem Verkauf von TV-Geräten mit Verfügung vom 27. November 2019 die Ergänzungsleistungen per 30. November 2019 eingestellt und fest- gestellt, dass damit auch der Anspruch auf Prämienverbilligung dahinfalle. 2.6.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen davon ausgegangen, der Beschuldigte habe durch Verschweigen der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie des zu Hause in bar angesparten Gelds von über Fr. 100'000.00 die SVA arglistig getäuscht und sich des Betrugs schuldig gemacht. - 16 - Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, dass der «Besitz» von zwei Liegenschaft aktenmässig belegt sei. Die zu Hause gelagerten Fr. 113'000.00 würden neben der Entschädigung von Fr. 30'000.00 aus den Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stammen. Der Beschuldigte führt im Wesentlichen aus, dass er über kein Grundeigentum in Bosnien verfüge, da mangels durchgeführter Erbteilung immer noch sein Vater eingetragen sei. Mangels Grundeigentums habe er damit gar nicht darüber täuschen können. Die falschen Angaben bezüglich Einkommen sowie Vermögen seien nicht arglistig. Überdies habe die SVA aufgrund eines Hinweises auf Schwarzarbeit bereits einen begründeten Verdacht gegen den Beschuldigten gehabt. Weiter hätte der Beschuldigte wohl nie Anzeige gegen seine (damalige) Ehefrau erhoben, wenn er arglistig seine Vermögensverhältnisse hätte verschleiern wollen. 2.6.3. 2.6.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anfangs 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufge- nommen und der Beschuldigte am 28. August 2019 zu Hause noch Fr. 113'000.00 gehabt habe. Bestritten wird, wie viel er verdient habe und die allfällige rechtliche Qualifikation. 2.6.3.2. Der Beschuldigte hat eingestanden, monatlich durch den Verkauf von TV- Geräten Fr. 500.00 bis Fr. 1'000.00 verdient zu haben (siehe vorstehend). Es besteht kein Grund, an diesen glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Einkommen hat er im Formular nicht angegeben. Der Beschuldigte hat weiter eingestanden, Fr. 113'000.00 bei sich zu Hause bar aufbewahrt zu haben. Es besteht kein Grund, an den glaubhaften Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Dieses Barvermögen von rund Fr. 110'000.00 (im Vergleich zu den Fr. 113'000.00 im August reduziert und gerundet) hat er im Revisionsformular auch nicht angegeben (UA act. 465 ff.). Dem Beschuldigten musste, erst recht nachdem jeweils nach nahezu allen möglichen Einkommens- und Vermögensformen sowohl in den Gesuchen als auch den jeweiligen Verfügungen zum Jahresende gefragt wurde und im ersten Gesuch sogar noch explizit nach Barschaft (UA act. 576) gefragt wurde, klar gewesen sein, dass grundsätzlich – was ohnehin als Selbstverständlichkeit erscheint – alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben und – soweit möglich – die entsprechenden Belege einzureichen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.3). - 17 - Hinsichtlich der nicht angegebenen (ungeteilten) Erbschaft kann vollum- fänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Gesuch vom 20. Oktober 2014 verweisen werden. Dieses Vermögen kann im Rahmen des Betrugs- tatbestands nicht zu weiteren nicht angegebenen Vermögenswerten addiert werden, nachdem diesbezüglich keinerlei Nachfragen erfolgt sind. Unter diesen Umständen – Nichtangabe des Barvermögens von rund Fr. 110'000.00 – kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die SVA hat über das Migrationsamt des Kantons Aargau eine bei der Eidgenössischen Zollverwaltung eingereichte «Anzeige» bezüglich des Vorwurfs der «Schwarzarbeit» durch den Beschuldigten am 21. Juni 2018 weitergeleitet erhalten (UA act. 462). Mitunter da die gemäss Art. 30 ALV vorgesehene Revision (periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens alle vier Jahre) bevorgestanden ist, wurde dieses Ergebnis abgewartet. Die SVA hat den Beschuldigten das erwähnte Revisionsformular ausfüllen lassen, welches er am 18. Juni 2019 unterzeichnet hat. Da der Beschuldigte überdies am 19. September 2019 mitteilte, dass seine (damalige) Ehefrau am 28. August 2019 die gemeinsame Wohnung nach unbekannt verlassen habe (vgl. UA act. 470 f.), habe die SVA den Beschuldigten zu einem Gespräch eingeladen (UA act. 425). An diesem Gespräch vom 27. November 2019 (UA act. 472 ff.) hat der Beschuldigte schliesslich u.a. die selbständige Erwerbstätigkeit eingestanden. Aus der Dauer bis zum Revisionsverfahren kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, ebenso wenig aus dem Umstand, dass sich die SVA mit den (erneuten falschen) Angaben des Beschuldigten nicht begnügt hat. Freilich entfällt die rechtsprechungsgemäss als arglistig zu qualifizierenden falschen Angaben auf Aufforderung nicht deswegen, weil die SVA zufällig von Dritten Hinweise auf eine möglicherweise nicht angegebene selbständige Erwerbstätigkeit erhält. Denn es ändert nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die SVA durch eine zumutbare Überprüfung oder weitere Abklärungen überhaupt hätte erkennen können, dass der Beschuldigte selbständig arbeitstätig gewesen ist und bei sich zu Hause Bargeld von rund Fr. 110'000.00 gelagert hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem seine (damalige) Ehefrau mutmasslich seine angesparten Fr. 113'000.00 am 28. August 2019 mitgenommen habe, dies bei der Polizei mittels Strafantrags angezeigt hat, lässt weder die Arglist entfallen noch ändert dies etwas am Vorsatz des Beschuldigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Revisionsformulars. Die SVA hat dadurch vorläufig weiterhin bis und mit November 2019 Ergänzungs- leistungen im Umfang von rund Fr. 4'000.00 zu hoch ausbezahlt (vgl. UA act. 495; UA act. 516 samt der zu berücksichtigenden Änderung des Anspruchs in E. 2.5.6.3). Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 18 - 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.3. Die Einsatzstrafe ist für den vollendeten Betrug als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat mit Revisionsformular vom 18. Juni 2019 weiterhin sein angeblich fehlendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sein Barvermögen auf aktive Nachfrage nicht angegeben und dadurch (vorläufig) für weitere fast sechs Monate unrechtmässig höhere Ergänzungsleistungen im Umfang von rund Fr. 4'000.00 erlangt, was in diesem Umfang zu einem Vermögensschaden der SVA geführt hat. Dieser Deliktsbetrag, der sich auf fast 2/3 des im Jahr 2019 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'609.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November 2021) beläuft, ist nicht zu bagatellisieren. Der Taterfolg ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge aber noch als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus. Die falschen Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Revisionsformular sind bei Sozialversicherungen nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. - 19 - Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldens- erhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Wie die selbständige Erwerbstätigkeit gerade gezeigt hat, wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, arbeitstätig zu sein und zumindest in höherem Umfang für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. Dass der Beschuldigte falsche Angaben gemacht habe, weil seine (damalige) Ehefrau dies gewollt habe, ist unglaubhaft. Einerseits hat er bereits vor der Heirat mit ihr am 21. Juni 2014 zwei Gesuche mit falschen Angaben eingereicht (vgl. die beiden ersten beiden Gesuche). Zum anderen hatte er schon zuvor am 21. Januar 2015 gegen seine (damalige) Ehefrau B. Strafantrag wegen Diebstahls bzw. unrechtmässiger Aneignung u.a. eines Tablets gestellt und, nachdem sie einige Tage später wieder damit zurückgekommen sei, wieder zurückgezogen (UA act. 645 ff.). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, keine Ergänzungsleistungen zu ertrügen bzw. das Vermögen der Sozial- versicherung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und unter Berücksichtigung der vom Betrug erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.4. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung würde aber die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, zumal sich angesichts der jeweiligen Tatverschulden das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht bei diesem zulässigen Höchstmass für den Beschuldigten auch für die davor begangenen Delikte als milder erweist (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB). - 20 - 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte war, wenn auch erst nachdem seine (damalige) Ehefrau mit dem angesparten Bargeld weggegangen sei, zumindest in Teilen geständig. Wenn sich auch nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, kann er hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Gesamt- haft ist bei ihm denn auch keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen (vgl. eindrücklich: Protokoll, S. 7: «Es wäre besser gewesen, wenn ich gelogen hätte»). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Die teilweise erfolgte Rückzahlung der Ergänzungsleistungen kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn sie ist nicht Ausdruck einer Wiedergutmachung. Der Beschuldigte kommt damit lediglich seiner gesetzlichen Pflichten nach, die ansonsten mit staatlichem Zwang (Betreibungsverfahren) durchgesetzt würden. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich – so wie vorliegend – neutral zu werten. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der 61-jährige Beschuldigte ist geschieden, hat zwei erwachsene Kinder und ist teilweise selbständig erwerbstätig. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 30 Tagessätzen straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.6. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Be- schuldigten von rund Fr. 2'600.00 (vgl. Protokoll, S. 13: Renteneinkommen, Lebensversicherung, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse sowie Steuern und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 142 IV 315 E. 5). - 21 - 3.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es ist davon auszu- gehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Ihm ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.8. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB oder eines leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 1 E. 4.5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'250.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendende Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 38 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.9. Zusammengefasst ist eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 9'000.00, zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.00, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe, auszusprechen. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3). Darauf kann verwiesen werden. - 22 - Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er wird wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verurteilt, womit mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung vorliegen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumu- lativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.2. Der 61-jährige Beschuldigte wurde im heutigen Bosnien und Herzegowina geboren und kam erstmals 1989 als «Saisonnier» in die Schweiz. Seit der Einreise am 18. November 1991 im Alter von 30 Jahren verblieb er in der Schweiz. Er verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung. Mithin lebt er seit mehr als 31 Jahren in der Schweiz. Er ist (mehrfach) geschieden. Mit den beiden erwachsenen Kindern aus früherer Ehe hat er keinen Kontakt. Seine Schwester sowie entferntere Verwandte leben in Bosnien. Es liegt weder eine Kernfamilie noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschuldigte hat im heutigen Bosnien eine Berufslehre als Kellner gemacht und mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. In der Schweiz habe er 10 Jahre bei der E. AG gearbeitet. Ihm wurde mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze IV-Rente (vgl. UA act. 603) und mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 noch eine halbe IV-Rente zugesprochen (vgl. UA act. 602). Er müsse wegen Problemen mit der Psyche, dem Bauch sowie einem Bein Medikamente einnehmen. Seit anfangs 2015 ist er teilweise selbständig erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Serbisch und er spricht auch Bosnisch sowie «ein bisschen» Deutsch (VA act. 827). Der Beizug eines Dolmetschers war für beide Gerichtsverhandlungen jedoch notwendig. Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er macht viel alleine. Der pauschale Hinweis, dass er ein paar Kollegen von Serbien oder Bosnien habe und viele Leute kenne (vgl. Protokoll, S. 14), reicht für den Nachweis einer gelungenen Integration nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.4). Mithin - 23 - spielt sich das gesellschaftliche Leben trotz der langen Aufenthaltsdauer – wenn überhaupt – scheinbar primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, was – auch in Anbetracht seiner jahrzehntelangen Anwesenheit in der Schweiz – gegen eine hinreichende Integration spricht (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es liegt ein genügend starker Bezug zu seinem Heimatstaat vor. Der Beschuldigte ist im heutigen Bosnien und Herzegowina aufgewachsen, hat die obligatorische Schule absolviert und war während mehrerer Jahre bis zum Alter von 30 Jahren berufstätig. Er hat dort die prägende Jugend- und Adoleszenzphase verbracht. Auch heute noch geht er zwei- bis dreimal nach Bosnien in die Ferien (VA act. 828). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Er ist mit der Kultur und den Gepflogen- heiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit seiner Schwester sowie entfernteren Verwandten leben in Bosnien und Herzegowina nahe Bezugspersonen, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen können. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschafts- lage in Bosnien und Herzegowina allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine lebensbedrohende Krankheit oder eine zu befürchtende, dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr ins Heimatland liegt bei den geltend gemachten medizinischen Problemen (Psyche, Bauch, Bein) nicht vor. Eine medizinische Behandlung ist in Bosnien und Herzegowina gewährleistet (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.4). Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt ist, wenn auch die Integration insbesondere in gesellschaftlicher Hinsicht und damit zusammenhängend bezüglich der Sprachkenntnisse angesichts der jahrzehntelangen Anwesenheitsdauer unterdurchschnittlich ausfällt, nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte seinen Lebens- mittelpunkt seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz hat, weshalb von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. 4.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen - 24 - und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.00 verurteilt. Der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozial- versicherungsbetrug als schwerwiegende Straftat (Urteil des Bundes- gerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5) und im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Der Beschuldigte bewirkte mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen finanziellen Nachteil. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht im Weiteren ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und Art. 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Die Umschreibung des Verschuldens als leicht ist der Recht- sprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldens- formulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen des Betrugs von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Delikt als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil des Vermögensschadens im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung mit rund Fr. 20'000.00 und damit einem Vergehen mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angefallen ist, während unter den (vollendeten) Betrug vergleichsweise «nur» rund Fr. 4'000.00 fallen. Beim mehrfach versuchten Betrug ist angesichts der Nichtangabe von Vermögenswerten, was bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu einem (zusätzlich) anzurechnenden Vermögensverzehr als Einnahmen geführt hätte, von einem sehr leichten bis leichten Taterfolg auszugehen. Es liegen damit Katalogtaten von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch – wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Tagessätze – im ausge- sprochenen Strafmass widerspiegelt. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländer- recht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Es besteht zwar für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten angesichts der Taten über rund 8 Jahre hinweg und der fehlenden nachhaltigen Einsicht sowie aufrichtigen Reue gewisse Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung vor. Allerdings liegen auch ausweislich der MIKA-Akten keine Vorstrafen vor. - 25 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Schwere der Katalogtaten aufgrund gewisser Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung gesamthaft von einer nicht unerheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. 4.4. Zusammenfassend ist nach Würdigung aller massgebenden Umstände festzuhalten, dass sich nicht unerhebliche öffentliche Interessen an der Anordnung der Landesverweisung des Beschuldigten und ebenso nicht unerhebliche private Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber stehen und sich die Waage halten. Folglich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz im Ergebnis gerade noch nicht, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.5). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der beantragten Freisprüche als unbegründet. Er erwirkt aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse eine leicht tiefere Tagessatzhöhe und er obsiegt hinsichtlich eines Absehens von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich zwei weiterer Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten Betrugs, während sie hinsichtlich des Gesuchs vom 20. Oktober 2014, der Strafzumessung sowie der Landesverweisung unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung samt Weg – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'565.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'043.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 26 - 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit Ausnahme des Gesuchs vom 14. Oktober 2014 schuldig gesprochen wird, sind die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten dem Beschuldigten zu 7/8 aufzuerlegen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'411.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'360.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 27 - Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf das Gesuch vom 20. Oktober 2014 infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.00, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Es wird von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'565.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'043.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'739.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00, ohne Übersetzungskosten) werden zu 7/8 mit Fr. 3'271.65 dem Beschuldigten auferlegt. - 28 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'411.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'360.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 29 - Aarau, 6. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann