3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahmen (7. März 2019 bis 3. April 2023) werden auf die stationäre Massnahme (ohne Verkürzung der Dauer gemäss Ziff. 3.1) angerechnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.00 und dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 7'000.00 auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszurichten.