2. 2.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, - der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 211 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zufolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. 3.1. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von nunmehr noch zwei Jahren ab Urteil des Obergerichts angeordnet.