8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO, Art. 419 StPO e contrario). 8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist, wie oben ausgeführt, auf Fr. 34'397.55 festzusetzen.