Diese Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dabei ist auch der auf den Beschuldigten entfallende Erbschaftsanteil an der Erbschaft seines verstorbenen Vaters von – nach eigenen Angaben – mehreren Hunderttausend Franken zu berücksichtigen.