7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungshandlung eingereichte Kostennote und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 Abs. 1 AnwT).