426 StPO i.V.m. Art. 428 StPO), womit es nicht Sache der Verfahrensleitung im Gerichtsverfahren ist, über eine Kostengutsprache zu entscheiden bzw. diese zu erneuern (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.2). Vielmehr behält eine einmal erteilte Kostengutsprache, sofern diese nicht - 44 - widerrufen wird, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss ihre Gültigkeit und ist nicht vor jeder Instanz zu erneuern.