Insofern der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 um Kostengutsprache für die durch die Ersatzmassnahmen entstandenen Kosten ersucht, ist hierauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht einzutreten. Vollzugs-, Haft- oder Kosten von Ersatzmassnahmen sind – vorbehältlich einer Kostenbeteiligung – zwar, im Gegensatz zu sonstigen Behandlungskosten, nicht vom Beschuldigten zu tragen (Art. 380 StGB). Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch nicht um Kosten des Strafverfahrens im Sinne von Art. 422 StPO, die im Berufungsverfahren verlegt werden könnten (Art. 426 StPO i.V.m.