Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten Brandstiftung mangels Tatbestandsmässigkeit anstatt Schuldunfähigkeit freigesprochen wird. Es bleibt jedoch bei der Tatbestandsmässigkeit der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit einhergehend bei der stationären Massnahme. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).