Hinsichtlich der vorliegend im Berufungsverfahren zu entscheidenden Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren kommt diesem – wie im Beschwerdeverfahren – Parteistellung zu. Er ist mit seinem Antrag vollständig unterlegen. Ausgangsgemäss hat er die darauf entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu tragen (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).