Fr. 30'510.00 resultieren würde. Diese Entschädigung liegt unter der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung. Demnach erweist sich die über die im Rahmen der Berufung zu entscheidende Beschwerde des amtlichen Verteidigers bezüglich der ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 34'397.55 als unbegründet und ist abzuweisen.