Ebenfalls ist die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die effektive Dauer zu reduzieren. Inklusive An- und Abreise sowie einer kurzen Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ergibt sich ein Aufwand von 9 Stunden 40 Minuten, womit sich eine Reduktion von einer Stunde ergibt.