Weiter wird ein Aufwand von 29 Stunden 35 Minuten für das Aktenstudium geltend gemacht. Zwar handelt es sich bei einem Aktenumfang von 1471 Seiten nicht um ein Verfahren mit unterdurchschnittlichem Aktenumfang, jedoch auch nicht um ein solches mit einem speziell grossen Umfang, zumal es für die angemessene Interessenwahrung des Beschuldigten offensichtlich nicht nötig war, die gesamten Akten unbesehen ihres Inhalts zu studieren. Der geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichtigung dessen, dass es sich beim amtlichen Verteidiger um einen sehr erfahrenen Verteidiger handelt, welcher Akten gezielt zu lesen weiss, deutlich zu hoch.