In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine soziale Betreuung nur im notwendigen Rahmen zu entschädigen ist, ist auch der Aufwand für die zahlreichen Kontakte des amtlichen Verteidigers mit der Beiständin M., den Ärzten der Klinik CC., den Geschwistern des Beschuldigten, N. wegen einer Wohnung, dem Sozialdienst Gemeinde X., der Beratungsstelle Freiheitsentzug und der Stiftung AA. zu kürzen. Hierfür wird insgesamt ein Aufwand von 7 Stunden 10 - 42 -