Entsprechend erscheint eine Kürzung der Kostennote um 22 Stunden 55 Minuten angemessen. Für die notwendigen Kontakte erweist sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Instruktion durch die psychische Erkrankung des Beschuldigten und die Platzierung in der Ersatzmassnahme hinsichtlich des Klientenkontakts zeitaufwändiger war, ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.2 ff., wonach es nicht notwendig ist, jeden aufgelisteten Posten durchzugehen, zumal der Aufwand für den Klientenkontakt in Gänze deutlich übersetzt ist).