Massnahme ist zwar für den Beschuldigten von gewichtiger Bedeutung, jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll. Angemessen zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. Aufwand für die bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Selbst eine länger dauernde Strafuntersuchung, während dessen sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder wie hier im Rahmen von Ersatzmassnahmen in einer Institution befindet, bedeutet nicht, dass eine umfassende soziale Betreuung notwendig wäre.