Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahmen sind auf die stationäre Massnahme – ohne Verkürzung der Dauer von zwei Jahren ab Urteil des Obergerichts – anzurechnen (Art. 51 StGB - 40 - i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 145 IV 359 und BGE 141 IV 236 Regeste).