Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. E. (UA act. 1308 ff.) sowie ergänzend auf seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (siehe Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 ff. und GA act. 1585 ff.) hinzuweisen. Dr. med. E. empfiehlt zusammengefasst ein offen geführtes stationäres Setting in der Stiftung AA. mit weiteren Lockerungen insbesondere beim Arbeiten und Wohnen, welche mit einer engen therapeutischen Behandlung zu begleiten seien.