5.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Massnahme als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB für die Dauer von noch 2 Jahren (ab dem Urteil des Obergerichts) anzuordnen.