Er nimmt die verordneten Psychopharmaka ein, hält sich an die angeordnete Drogen- und Alkoholabstinenz und unterzieht sich den psychotherapeutischen Behandlungen. Auch wenn die Anlasstat relativ gewichtig ist, ist zu berücksichtigen, dass diese bereits über sieben Jahre zurückliegt. Gestützt darauf ist die stationäre therapeutische Massnahme in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf zwei Jahre ab dem Urteil des Obergerichts zu begrenzen. Der Vollzugsbehörde steht es frei, den Beschwerdeführer bereits vor Ablauf dieser Dauer bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und 62d StGB).