Gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. E. zur zu erwartenden Massnahmendauer von ein bis zwei Jahren und in Würdigung der konkreten Umstände des Falls ist dementsprechend mit dem vorliegenden Urteil eine zeitliche Beschränkung der stationären Massnahme vorzunehmen. Beim Beschuldigten haben durch die Ersatzmassnahmen bereits wesentliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes und infolgedessen eine wesentliche Verminderung der Rückfallgefahr erreicht werden können. Er nimmt die verordneten Psychopharmaka ein, hält sich an die angeordnete Drogen- und Alkoholabstinenz und unterzieht sich den psychotherapeutischen Behandlungen.