Dies gilt auch in Anbetracht der bereits ausgestandenen Ersatzmassnahme. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engen Sinne der stationären Massnahme gegeben. - 39 - 5.3.6. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist sowohl bei der Anordnung der stationären Massnahme als auch deren Dauer zu beachten. Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.6.1).