In Anbetracht dessen, dass es sich bei den gefährdeten Rechtsgütern um sehr hochstehende Rechtsgüter handelt und beim Verzicht auf eine stationäre Massnahme eine ungewisse Rückfallwahrscheinlichkeit besteht und demgegenüber ein «lediglich» mittelschwerer bis schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten vorliegt, sind das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Dies gilt auch in Anbetracht der bereits ausgestandenen Ersatzmassnahme.