Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist von Dr. med. E. momentan zwar als gering bzw. moderat bezeichnet worden, diese verschlechtere sich jedoch ohne die stationäre Massnahme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31 ff., GA act. 1588 f.). Somit würde bei einem Absehen von einer stationären Massnahme eine relativ ungewisse Rückfallprognose bestehen. Bei den bedrohten Rechtgütern handelt es sich um besonders hochstehende Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben (Art. 111 StGB) sowie auch die physische und psychische Gesundheit und das Sicherheitsempfinden von nahestehenden Personen und Drittpersonen. Ohne stationäre Behandlung