5.3.5.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung ist selbstredend von einem schweren Delikt auszugehen, welches vorliegend eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschuldigten offenbart hat, die ihm grundsätzlich auch bei einer allfälligen Verschlechterung seines Zustands erneut attestiert werden könnte.