Vorliegend erweist sich der Grundrechtseingriff zum Nachteil des Beschuldigten damit im Vergleich zu klassischen stationären Massnahmen als einiges milder. Jedoch wird ihm eine Depotmedikation verabreicht und er muss sich einer forensisch-psychiatrischen Behandlung sowie einer kontrollierten Abstinenz unterziehen. Damit liegt noch immer ein mittelschwerer bis schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte vor.