Ihm ist auch erlaubt, ausserhalb der Stiftung eine Arbeitsstelle anzunehmen. Zudem wird die stationäre Massnahme – welche üblicherweise zeitlich relativ unbestimmt ist und in der Regel maximal 5 Jahre beträgt und wenn nötig (mehrfach) verlängert werden kann (Art. 59 Abs. 4 StGB), vorliegend zeitlich auf nunmehr zwei Jahre ab Urteil des Obergerichts befristet (siehe dazu unten). Zudem hat es der Beschuldigte in der Hand, durch seine Mitarbeit und weitere Fortschritte - 38 - eine erfolgreiche Behandlung zu fördern und so die Dauer der Massnahme noch zu verkürzen.