Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Vorliegend sind immerhin schon zahlreiche Lockerungen gewährt worden, der Beschuldigte lebt in einer eigenen Wohnung in der Aussenwohngruppe der Stiftung AA. und ist in seiner Haushaltsführung und Freizeitgestaltung relativ frei. Ihm ist auch erlaubt, ausserhalb der Stiftung eine Arbeitsstelle anzunehmen.