Zusammengefasst erscheint unter den gegebenen Umständen und trotz der bemerkenswerten positiven Entwicklungen gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. E. mit der Vorinstanz nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme mit Lockerungsschritten unter Einbezug des Vollzugs- und Bewährungsdienstes geeignet und angezeigt. Eine ambulante Massnahme ist nicht wirkungsstark genug und würde die bisherigen Behandlungserfolge gefährden, da man der Gefahr einer psychischen Dekompensation des Beschuldigten nicht gerecht werden könnte.