E. keine solide Grundlage, um eine Rehabilitation zu planen, da dieser Entscheid mutmasslich auf das akut schizophrene Krankheitsbild abstelle und gestützt auf die Remission der Symptome versicherungsrechtlich eventuell bereits geringer eingestuft werden würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33). Das Obergericht erachtet es entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen als ratsam, dass der Beschuldigte erst eine externe Arbeitsstelle annimmt bzw. an einem Wiedereingliederungsprogramm teilnimmt und nach dem erfolgreichen, begleiteten Einstieg, in eine eigene Wohnung zieht, um eine Überforderung und damit einhergehende Gefährdung der Therapieerfolge zu vermeiden.