Auch die Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. April 2021, welche dem Beschuldigten den Anspruch auf eine IV-Rente einräumt, welcher jedoch aktuell sistiert ist, bildet gemäss Dr. med. E. keine solide Grundlage, um eine Rehabilitation zu planen, da dieser Entscheid mutmasslich auf das akut schizophrene Krankheitsbild abstelle und gestützt auf die Remission der Symptome versicherungsrechtlich eventuell bereits geringer eingestuft werden würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33).