Nach der gerichtlichen Anordnung der stationären Massnahme sind bei Verbesserungen unter Einbezug des Vollzugs- und Bewährungsdienstes (AJV) Lockerungsschritte möglich. Der bisherige faktische Vollzug der stationären Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahmen und die in diesem Rahmen erzielten Fortschritte lassen die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nicht entfallen, sondern belegen vielmehr, dass diese Behandlung Früchte trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1).