E. eingehend mit der Möglichkeit einer ambulanten Behandlung und den Erwägungen von Dr. med. L. auseinandergesetzt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 35). Nicht massgeblich ist entgegen dem Beschuldigten ein Vergleich der Explorations- mit der Behandlungszeit, massgeblich ist einzig, dass der Sachverständige alle notwendigen Informationen hat, was vorliegend der Fall ist. Insgesamt ergibt sich, dass auf seine Ausführungen abzustellen ist. Eine erneute Befragung von Dr. med. L. sowie eine Befragung von K. erübrigen sich damit und die Beweisanträge sind abzuweisen.