Es trifft zwar zu, dass Dr. med. L. im Allgemeinen ebenfalls als forensisch-psychiatrische Gutachterin tätig ist, im vorliegenden Fall hat sie jedoch die Rolle der Ärztin des Beschuldigten inne und steht damit in einem Näheverhältnis zu ihm, Letzteres gilt auch für den Psychotherapeuten K. Es ist darauf hinzuweisen, dass forensische Gutachter und behandelnde Ärzte und Therapeuten Diagnosen und Empfehlungen in einem unterschiedlichen Bezugsrahmen stellen. Therapeuten wird nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie den Gerichtsgutachtern zuerkannt, doch ist ihre Meinung nicht unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).