Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass Dr. med. L. und K. eine zuverlässigere Einschätzung geben könnten als Dr. med. E., da sie den Beschuldigten bereits seit seiner Untersuchungshaft bzw. seit 3 Jahren kennen und regelmässig betreuen würden. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. L. im Allgemeinen ebenfalls als forensisch-psychiatrische Gutachterin tätig ist, im vorliegenden Fall hat sie jedoch die Rolle der Ärztin des Beschuldigten inne und steht damit in einem Näheverhältnis zu ihm, Letzteres gilt auch für den Psychotherapeuten K.