Entgegen dem Beschuldigten erscheinen die Schilderungen von Dr. med. E. nicht als pauschal, sondern als schlüssig und nachvollziehbar. Er hat seine Schlussfolgerungen sowohl im Gutachten als auch anlässlich der Verhandlung erläutert und konkret begründet. Dies tat er unter Zugrundelegung der relevanten Akten, der Evaluationsinstrumente sowie der Literatur. Es sind keine Widersprüche auszumachen. Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den von ihm getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen.