1587, Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 ff.). Zudem sei die Monitorisierung in der Stiftung AA. für die Stabilität und die Festigung der Fortschritte des Beschuldigten sehr wichtig, es werde nicht als günstig erachtet, wenn diese Stabilität wegbreche und der Beschuldigte direkt in ein ambulantes Setting transferiert werde. Man könne dort die Lockerungen im ambulanten Setting nicht ausreichend begleiten, sodass es mittelfristig wieder zu einer psychischen Dekompensation kommen könne bzw. der Beschuldigte in eine psychotische Entwicklung reinlaufen könne, in der er sich und andere gefährde.